Abwicklung des Fahrzeug-Export in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aufgrund der Vorgaben des Bundesamtes für Finanzen sind wir gesetzlich verpflichtet bei Kauf eines Fahrzeuges die Umsatzsteueridentifikationsnummer und einen Unternehmensnachweis Ihres zuständigen Finanzamtes zu prüfen.

Ab 1. Juli 2008 werden zusätzlich zur wie bisher berechneten NOVA folgende Elemente in die Steuerberechnung eingefügt:

  1. Neue Bonus-Malus-Regelung CO2
    • Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
    • 120 – 180g/km: keine Änderung
    • ab 180 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 180 zusätzlich 25,- Malus!!!
      Ab 1. Januar 2010 sinkt die Grenze von 180g auf 160g.
    • Malus für Pkw ohne CO2-Angabe: 20,- pro kW über 100.
  2. Neue Bonus-Malus-Regelung je nach NOx bzw. Partikel, und Alternativantriebe
    • Benzin-Pkw max. 60mg NOx/km: Bonus 200,-
    • Diesel-Pkw max. 80mg NOx/km und Partikel max. 0,005g/km: Bonus 200,-
    • Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff)
    Bonusbetrag insgesamt: max. 500,-. Malusbeträge unbegrenzt.
  3. Änderung der Bonus-Malus-Regelung für neue Diesel-Pkw
    • Bis 30. Juni 2008 wird für Diesel-Pkw mit Partikelfilter ein Bonus von 300,- vom errechneten Nova-Betrag abgezogen. Diesel-Pkw ohne Partikelfilter bezahlen einen Malus in Höhe von 1,5% der Nova-Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 300 Euro
    • Ab 1. Juli 2008 wird kein Bonus mehr verrechnet, der Malus bleibt mit einem Fixbetrag von 300,- pro Fahrzeug aufrecht (kein Ablaufdatum).
    • Die genannten Beträge sind noch ohne Mwst. – für die Errechnung der Gesamtbelastung müssen daher noch 20% dazugerechnet werden.

Der Kauf eines Autos bei der CS Auto + Immobilien GmbH

1. Neuwagen

Laut EU-Binnenmarktregelung gilt ein Fahrzeug als neu wenn die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Dasselbe gilt auch wenn mit dem Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt wurden = Umsatzsteuer wird in Österreich fällig.

Beispiele:
Erstzulassung 30.10.2009, Lieferung 28.12.2009 = Neufahrzeug
Erstzulassung 30.10.2009, Lieferung 28.12.2009, Kilometerstand 8.000 = Neufahrzeug, da unter 6 Monate
Erstzulassung 30.10.2009, Lieferung 28.06.2010, Kilometerstand 5.000 = Neufahrzeug, obwohl 8 Monate, aber unter 6.000 km.

2. Gebrauchtwagen:

Ein Fahrzeug, wenn es mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat und die Lieferung mehr als 6 Monate nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt = Umsatzsteuer im Kaufland.

Welche Kosten laufen beim Import an?

Neuwagen
a. Nettokaufpreis: lt. Rechnung (ohne Mwst.)
b. Zoll: Nein (innerhalb der EU - kein Zoll)
c. Umsatzsteuer: 20 % in Österreich (Bestimmungsland fällig, an zuständiges Wohnsitzfinanzamt, nicht an das Zollamt)
d. Normverbrauchsabgabe (= Nova)

Gebrauchtwagen
e. Nettokaufpreis
f. Zoll: nein
g. Umsatzsteuer des Kauflandes: (Ursprungslandprinzip)
h. Normverbrauchsabgabe
i. Kosten für Bestätigung durch Generalimporteur oder TÜV: wenn keine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt (bei jedem Audi und VW vorhanden)

Kauf und Überführung des Fahrzeuges nach Österreich

1. Kauf bei der CS Auto + Immobilien GmbH

a. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens zahlen Sie als Privatperson die Mehrwertsteuer von 19% direkt bei der CS Auto + Immobilien GmbH.
b. In Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Die Nova muss bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich bezahlt werden, somit auch bei Gebrauchtwagen (Berechnung siehe unten). Folgende Unterlagen werden Sie erhalten: Kaufvertrag, Rechnung, Kfz-Brief, Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
c. Beim Neuwagen hingegen wird die 20 %ige Umsatzsteuer bei Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt entrichtet. Die Zahlung an den Händler ist grundsätzlich nicht notwendig. Wenn Sie aber, entgegen den vorgesehenen Gepflogenheiten (etwa weil Sie nicht selbst als Käufer auftreten) die Umsatzsteuer doch im Ursprungsland entrichten, müssen Sie in Österreich trotzdem 20 % Umsatzsteuer bezahlen. Jene Privatperson die im Ausland als Käufer aufgetreten ist, kann bei Nachweis, dass die Umsatzsteuer im Bestimmungsland nochmals bezahlt worden ist, die ausländische Umsatzsteuer vom ausländischen Finanzamt zurückholen und allenfalls an den österreichischen Käufer weitergeben. In diesem Fall ist also ein privater Ausländer einem Händler gleichgestellt. Bei dieser Vorgangsweise besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer zweimal entrichtet wird.

2. Überführung nach Österreich

d. Das Fahrzeug muss mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Die CS Auto + Immobilien GmbH kann Ihnen ein Ausfuhrkennzeichen mit entsprechender kurzzeitiger Haftpflichtversicherung besorgen. Damit können Sie bis zu Ihrem Wohnort fahren. Eine besondere Anmeldung des Kraftfahrzeuges an der Grenze ist nicht mehr erforderlich. Mit diesem Ausfuhrkennzeichen dürfen Sie aber nur 30 Tage nach Überschreiten der Grenze in Österreich fahren.
e. Nicht möglich ist die Überstellung aus Deutschland mit einem österreichischen grünen Überstellungskennzeichen. Deutschland erachtet sowohl die Verwendung von Probekennzeichen als auch grüne Überstellungskennzeichen zur Überführung ins Ausland als unzulässig.
f. Die Ausfuhr aus Deutschland erfolgt daher am leichtesten mit einem Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen), das sie auf Anfrage von uns erhalten können. (Siehe Service)

3. Typisierung / Einzelgenehmigung in Österreich

g. Sie führen das Fahrzeug der Kfz-Prüfstelle beim Amt der Landesregierung, bei Ihrer jeweiligen Bezirkshauptmannschaft vor, wo nach Prüfung der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung (COC) des Kfz-Briefes und des Fahrzeuges (wird von CS Auto + Immobilien GmbH gestellt) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt wird. Diese Bestätigung sieht ähnlich wie ein Einzelgenehmigungsbescheid aus und reicht der Zulassungsstelle als Nachweis dafür, dass das Fahrzeug den kraftfahrtrechtlichen Bestimmungen entspricht.
h. Lärmmessung: Sollten Sie von einem Übereinstimmungs-Bescheinigung erhalten haben, die das Fahrgeräusch nicht ausweist, müssen Sie eine Lärmmessung durch einen Ziviltechniker durchführen lassen. (beim Kauf bei der CS Auto + Immobilien GmbH inbegriffen)
i. Liegt keine Übereinstimmungserklärung vor, muss das Fahrzeug beim Amt der Landesregierung einzelgenehmigt werden. Dafür ist eine Bestätigung des Generalimporteurs nötig, dass alle derzeitigen Abgas-, Lärm- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt werden. Diese ist kostenpflichtig und muss vom Generalimporteur nicht herausgegeben werden. Es besteht weiter noch die Möglichkeit eine Abgas- und Lärmbestätigung der deutsche TÜV vorzulegen. Solche Bestätigungen werden von der Landesregierung anerkannt.

4. Die Zulassung des Fahrzeuges

j. Sie benötigen unter anderem: Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw. Einzelgenehmigung, Eigentumsnachweis (Kaufvertrag), Versicherungsbestätigung, Meldezettel, Finanzamtsbestätigung (Nova bezahlt)

5. Bezahlen der Normverbrauchsabgabe

k. Die Nova ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie ist beim Wohnsitzfinanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Zuerst gilt es die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz zu bestimmen.
l. a) Bemessungsgrundlage ist generell der Nettokaufpreis lt. Rechnung der CS Auto + Immobilien GmbH. Seit 01.01.2001 wird beim Kauf im Deutschland der Kaufpreis lt. Rechnung vom Finanzamt akzeptiert. Beim Privatkauf gilt grundsätzlich der im Kaufvertrag angegebener Kaufpreis. Da den Finanzbehörden in der Vergangenheit teilweise völlig unrealistisch niedrige (fingierte) Kaufpreise in ausländischen privaten Kaufverträgen vorgelegt wurden, hat das Finanzministerium in einem Erlass die Untergrenze neu festgelegt. Das Finanzamt akzeptiert als Berechnungsbasis generell den Kaufpreis lt. Kaufvertrag. Wenn aber dieser Betrag um mehr als 20 % unter dem österreichischen Nettopreisniveau liegt, muss der Käufer im Einzelfall konkret nachweisen, dass der Kaufpreis dem Fahrzeugwert (gemeiner Wert) entspricht.
m. b) Steuersatz: Dieser ist abhängig vom Verbrauch und beträgt bis zu 16 %. Die Novasätze sind Großteils in Eurotaxlisten enthalten, die beim ÖAMTC aufliegen. Seit 1.6.1996 berechnet sich die Nova nach dem MVEG Zyklus (Motor Vehicle Emission Group). Der Steuersatz beträgt: Durchschnittsverbrauch nach MVEG- Zyklus minus 3 (bei Dieselfahrzeugen minus 2) x 2.

Beispiel:
PKW (Benzin)

MVEG Durchschnittsverbrauch
9,4 - 3
6,4 x 2 = 12,8
gerundet 13 % Nova Steuersatz

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